Satzung

der Arbeitsgemeinschaft der Ortsvereine in der Gemeinde Meerholz (Download als PDF)

Im Bewußtsein ihrer Verantwortung für das öffentliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in der Gemeinde Meerholz haben sich die Vorstände der Vereine und Organisationen des Ortes als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nachfolgende Neugründung, Satzung und Geschäftsordnung gegeben.

§1

  1. Die in der Gemeinde Meerholz gegründeten und bestehenden Vereine und Organisationen auf Ortsebene haben sich freiwillig zur „Arbeitsgemeinschaft der Vorstände der Vereine und Organisationen der Gemeinde Meerholz“ zusammengeschlossen.
  2. Sie sind gewillt, in offener und fairer Weise gemeinsam und miteinander zu arbeiten, die Interessen eines anderen Vereins oder einer anderen Organisation zu achten und dabei die eigenen Belange zu wahren.
  3. Sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Beschlüsse und festgelegten Termine zu achten und zu erfüllen.
  4. Sie wollen mit ihrem eigenen aktiven Vereins- bzw. Organisationsleben und ihrer Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft im öffentlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinde Meerholz einen Impuls geben und der Bürgerschaft dienen.
  5. Ihre Handlungen und ihre Tätigkeit soll zum Ansehen eines Vereins oder einer Organisation, sowie der Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinde Meerholz beitragen.

§2

  1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Verein und jede Organisation sein, welche auf Ortsebene im Bereich der Gemeinde Meerholz tätig ist, einen eigenen gewählten Vorstand besitzt und mehr als sieben (7) Mitglieder in ihren Reihen hat.
  2. Gründer der Arbeitsgemeinschaft sind folgende Vereine und Organisationen:
    – Vogelschutzgruppe Meerholz-Hailer e.V.
    – Geflügelzuchtverein
    – Geschichtsverein
    – Tennisclub Meerholz
    – Turnverein 1890 Meerholz
    – Gesangverein 1845 Meerholz
    – Verein für Rasenspiele 1909
    – Freiwillige Feuerwehr
    – Bund Vertriebener Deutscher
    – Arbeiterwohlfahrt
    – Schachfreunde Hailer-Meerholz
    – Evangelische Kirchengemeinde
    – Katholische Kirchengemeinde
  3. Jeder Verein oder jede Organisation auf Ortsebene, welche der Arbeitsgemeinschaft als Mitglied angehören, werden durch ihren 1 . oder amtierenden Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied vertreten. Diese werden auch Verhandlungspartner für den amtierenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft und gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde.

§3

  1. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Antrag des jeweiligen Vereins bzw. der jeweiligen Organisation und wird durch einfache Mehrheit der Arbeitsgemeinschaft in der Vollversammlung entschieden. Bei Ablehnung einer Aufnahme kann diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden.
  2. Ein Mitglied kann aus der Arbeitsgemeinschaft austreten. Der Austritt muß in der Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Ein spontaner Austritt während einer Sitzung, sonstiger Veranstaltung oder bei der Erfüllung einer eingegangenen Verpflichtung ist nicht möglich.
  3. Ein Verein oder eine Organisation kann von der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen oder die Mitgliederschaft als „ruhend“ erklärt werden, wenn 2/3 der Arbeitsgemeinschaft sich in der Vollversammlung dafür aussprechen. Hierzu muß zuvor eine Begründung von einem oder mehreren Mitgliedern abgeben werden und der für den Ausschluß Vorgesehene hat das Recht zur Begründung seiner Haltung.

§4

  1. Die Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft ist das Gremium, in welchem alle Beratungen und Beschlüsse erfolgen. In der Vollversammlung sollen die Probleme und Fragen behandelt, welche von einem oder mehreren Mitgliedern zur Beratung und Beschlußfassung gestellt werden.Insbesondere sind dies:
    Bekanntgabe und Festsetzung der Termine von vereinsinternen und von allgemeinen öffentlichen Veranstaltungen jeder Art, insbesondere für den Bereich des Sportzentrums, Bekanntgabe und Festsetzung von vereinsinternen und öffentlichen Maskenbällen.
  2. Die ordentliche Vollversammlung hat einmal im Fruühjahr und einmal im Herbst des laufenden Jahres zusammenzutreten. Die außerordentliche Vollversammlung muß einberufen werden, wenn eine Dringlichkeit durch dem amtierenden 1. Vorsitzenden erkannt wird oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies durch Unterschrift beantragt hat.

§5

  1. Die Vollversammlungen werden durch den amtierenden Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einladung erfolgt nur in schriftlicher Form und mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muß jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft mindestens eine Woche vor der geplanten Sitzung zugestellt werden.

§6

  1. Die Verhandlung der Vollversammlung wird durch den amtierenden Vorsitzenden eröffnet und geleitet. Die „Ordnungsmäßigkeit“ muß festgestellt werden.
  2. An den Vollversammlungen können alle beauftragten Personen teilnehmen, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sind.
  3. Jedes Einzelmitglied der Arbeitsgemeischaft hat nur eine (1) Stimme. Diese wird durch den amtierenden 1. Vorsitzenden oder dem jeweiligen Beauftragten abgegeben.
  4. Der amtierende Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft ist ihr Vertreter gegenüber nach außen und regelt die Geschäfte nach innen. Bei besonderen Veranstaltungen soll er für die Arbeitsgemeinschaft auftreten. Er kann auch einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft (Vorsitzender eines Vereins oder einer Organisation) diesen Auftrag erteilen. Eine Ausnahme bildet, wenn die Arbeitsgemeinschaft hierzu einen besonderen Beschluß gefaßt hat.
  5. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist verpflichtet, dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft und Bürgermeister Veränderungen in der Führung des Vereins oder der Organisation anzuzeigen, spätestens einen Monat nach der eingetretenen Veränderung.

§7

  1. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf (5) Minuten nach der festgesetzten Eröffnungszeit die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt und sind für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bindend. Der § 3 c) ist hierbei zu berücksichtigen.
  3. Über jede Vollversammlung muß ein Protokoll durch den amtierenden Schriftführer geführt werden.

§8

  1. Die Wahl des 1 . Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und des Schriftführers der Arbeitsgemeinschaft erfolgt alle zwei Jahre zur Herbstversammlung.
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Für die Wahlhandlung wird ein Wahlleiter gewählt.
  3. Die Wahl kann geheim oder durch Handzeichen erfolgen.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Kandidaten entscheidet der 2. Wahlgang. Hierzu kandidieren diejenigen welche im 1. Wahlgang die beiden höchsten Anzahl der Stimmen hatten.

§9

  1. Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft hat jährlich einen Mindestbeitrag von DM 5,- (i.W.: Fünf Deutsche Mark) zu zahlen. Ein höherer Beitrag kann in Form einer Spende gezahlt werden.
  2. Die Beiträge sind durch den Schriftführer, in der Funktion eines Kassierers, einzuholen. Dabei ist ein Quittungsbeleg auszustellen. Ein Kassenbuch ist ordnungsgemäß zu führen.
  3. Mit dem Beitragsgeld soll bei besonderen Anlässen (für Einzelpersonen) für Vereine bzw. Organisationen, für außergewöhnliche Veranstaltungen eine Ehrung und die Verbundenheit der Arbeitsgemeinschaft deutlich zum Ausdruck gebracht werden können. ln . dringenden Fällen sollen die amtierenden Vorsitzenden allein entscheiden. Bei absehbaren Ereignissen soll der Vorstand entscheiden.

§10

  1. Weitere grundsätzliche Vereinbarungen sollen in schriftlicher Form festgelegt und als „Ergänzung“ der „Satzung und Geschäftsordnung“ angeschlossen werden.
  2. Im allgemeinen gelten die üblichen Verfahrensregeln von Vereinen, von Organisationen und nach demokratischen Grundsätzen.

Die Arbeitsgemeinschaft wird nicht in ein Vereinsregister eingetragen.